Bodenbelag von Rampenauffahrten
Art. 22 VUV
Die Beläge von Rampenauffahrten müssen besonders rutschhemmend sein. Die Rampenauffahrten sind von Schnee und Eis freizuhalten.
Art. 22 VUV
Die Beläge von Rampenauffahrten müssen besonders rutschhemmend sein. Die Rampenauffahrten sind von Schnee und Eis freizuhalten.