Anpassrampen und Hebebühnen in Laderampen
Art. 22 VUV
Beim Einbau von Anpassrampen und Hebebühnen entstehende Sturzstellen müssen gesichert sein.
Bei Bahnrampen dürfen Anpassrampen und Hebebühnen nicht über den für die Rampen erlaubten Raum hinausragen.
Anpassrampen und Hebebühnen müssen den einschlägigen Bestimmungen entsprechen (siehe Ergänzung).