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Anpassrampen und Hebebühnen in Laderampen

Art. 22 VUV

Beim Einbau von Anpassrampen und Hebebühnen entstehende Sturzstellen müssen gesichert sein.

Bei Bahnrampen dürfen Anpassrampen und Hebebühnen nicht über den für die Rampen erlaubten Raum hinausragen.

Anpassrampen und Hebebühnen müssen den einschlägigen Bestimmungen entsprechen (siehe Ergänzung).

Ergänzung: Bestimmungen für Hebebühnen und Anpassrampen
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