Gestalten von Rampenauffahrten
Art. 22 VUV
Beim Gestalten von Rampenauffahrten soll beachtet werden, dass
- die Breite der Rampenauffahrt den Erfordernissen entspricht (mehr dazu)
- die Neigung der Rampenauffahrt auf die Art der auszuführenden Bewegungen abgestimmt ist (mehr dazu)
- die Sicherheitsabstände gegenüber den Fahrzeugen auf der Andockverkehrsfläche gewährleistet sind (mehr dazu)
- der Bodenbelag der Rampenauffahrt besonders rutschhemmend ist (mehr dazu)