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Nachweis der Tragfähigkeit

Art. 12 VUV

Der Nachweis ist ingenieurmässig nach den anerkannten Regeln der Baustatik und Festigkeitslehre, die dem Stande der Technik entsprechen, zu führen. Er umfasst in der Regel den Tragsicherheitsnachweis (inbegriffen Stabilitätsnachweis) und den Gebrauchstauglichkeitsnachweis.

Der Berechnung sind die tatsächlich auftretenden Belastungen zugrunde zu legen. Wenn diese aus der Bestimmung der Baute selber nicht hervorgehen, sind die Angaben gemäss SIA-Norm 260 (siehe Ergänzung; Belastungsannahmen) zugrunde zu legen.

Weitere Berechnungsgrundlagen sind durch die einschlägigen Regeln der Baukunde und der Technik festgelegt, die vor allem in SIA- und EN-Normen (siehe Ergänzung; Berechnungsgrundlagen) enthalten sind.

Ergänzung: Belastungsannahmen
Ergänzung: Berechnungsgrundlagen
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