Angabe der Tragfähigkeit
Art. 12 VUV
Bei Böden von Räumen, Galerien oder Podesten, die der Fabrikation, der Lagerung oder dem Umschlag von Material und Gütern dienen, muss die Tragfähigkeit gut sichtbar und dauerhaft angeschrieben werden. Nur wenn die zulässige Belastung nicht überschritten werden kann, darf von einer solchen Anschrift abgesehen werden.