Widerstandsfähigkeit der Fussböden gegen Schadstoffe
Art. 14 VUV
Sie ist erforderlich, wo grössere Mengen giftiger, ätzender oder brennbarer Stoffe aufbewahrt, verarbeitet, ab- oder umgefüllt werden.
Art. 14 VUV
Sie ist erforderlich, wo grössere Mengen giftiger, ätzender oder brennbarer Stoffe aufbewahrt, verarbeitet, ab- oder umgefüllt werden.