Schutzziel "Fussböden"
Art. 14 VUV
Der Sturz von Personen durch Rutschen oder Stolpern beim Begehen der Fussböden muss verhindert werden.
Art. 14 VUV
Der Sturz von Personen durch Rutschen oder Stolpern beim Begehen der Fussböden muss verhindert werden.