back to home Commissione federale di coordinamento
per la sicurezza sul lavoro CFSL
back to home
DE FR IT
DE FR IT

Erhöht liegende Verkehrswege

Art. 19 VUV

Verkehrswege, die über dem Umgebungsniveau angeordnet sind, müssen mit Geländern (mehr dazu) oder Brüstungen gesichert sein, damit das Herunterstürzen von Personen, Fahrzeugen und Gegenständen verhindert wird.

Torna all'inizio