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Markieren und Signalisieren von Verkehrswegen

Art. 19 VUV

Verkehrswege, die nicht durch die Gestaltung eindeutig erkennbar sind, müssen markiert sein.

Fahrverbote, Begehverbote, Geschwindigkeitsbegrenzungen, Einbahnstrassen, Fussgängerstreifen u.dgl. müssen signalisiert sein.

Ergänzung: Markieren und Signalisieren von Verkehrswegen
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