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Vermeiden des Stürzens durch Wände und Türen aus lichtdurchlässigem Material

Art. 15 VUV

Besteht die Gefahr, dass Personen in lichtdurchlässige Flächen hineinstürzen - wenn sich diese Flächen z.B. unterhalb von Treppen befinden - oder es besteht beim Hindurchstürzen durch solche Flächen Absturzgefahr - wenn hinter der lichtdurchlässigen Fläche z.B. eine Sturzstelle besteht -, muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Der lichtdurchlässige Flächenteil darf höchstens bis auf 1 m an den Boden herabgeführt sein und der Teil darunter muss als Brüstung ausgebildet sein.
  • Bei Verwendung von Glasflächen unterhalb von 1m (ohne Brüstung) muss Verbundsicherheitsglas in Einfach-, Doppel- oder Isolierverglasung verwendet werden. Das Glas muss die Eigenschaften eines Geländers übernehmen. Bei der Bemessung der Glasdicke muss entsprechend der möglichen Belastungen (SIA Norm 160) und der Einbauart der Nachweis der Tragsicherheit geführt werden. Bei Fenstern ist zusätzlich zu beachten, dass bei geöffnetem Zustand eine Absturzsicherung vorhanden ist (siehe Ergänzung: Sicherheit mit Glas).
  • Geeignete Abschrankungen (mehr dazu) - wie Geländer (siehe Ergänzung: Geländer) im Bereich des Personenverkehrs und Leitplanken im Bereich des Fahrzeugverkehrs - müssen verhindern, dass Personen in den lichtdurchlässigen Flächenteil hinein- oder durch ihn hindurchstürzen.
Ergänzung: Sicherheit mit Glas
Ergänzung: Geländer
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