back to home Commissione federale di coordinamento
per la sicurezza sul lavoro CFSL
back to home
DE FR IT
DE FR IT

Schutzziel "Gestaltung" und "Reinigung"

Art. 13 VUV

Es muss vermieden werden, dass sich gefährliche Stoffe, die gesundheitsgefährdende sowie zünd- oder explosionsfähige Dämpfe oder Staubwolken entwickeln können, in kritischen Mengen anhäufen.

Darüber hinaus müssen Gebäude und andere Konstruktionen leicht und gefahrlos so gereinigt werden können, dass sie sich bestimmungsgemäss verwenden lassen (z.B. Beleuchtung) (siehe Ergänzung).

Ergänzung: Reinigung von Gebäuden und Konstruktionsteilen
Torna all'inizio