Gestalten von Gebäuden und anderen Konstruktionen, um darin Ablagerungen zu vermeiden
Art. 13 VUV
Damit sich gefährliche Stoffe möglichst nicht ablagern können, sind
- horizontale Oberflächen in schwer zugänglichen Bereichen sowie Ecken, Nischen, tote Winkel und dergleichen zu vermeiden
- Böden, Wände und Deckflächen glatt und fugenlos auszubilden