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Ultima modifica: 12.07.2023
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Güterumschlagplätze

Art. 23 VUV

An Güterumschlag- und Abstellplätzen sollen die Gleise horizontal verlegt sein (mehr dazu).

Beim Übergang zwischen Güterumschlag- und Abstellplätzen und Gleisabschnitten mit Gefälle sind Einrichtungen anzubringen, welche das unbeabsichtigte Entlaufen von Eisenbahnfahrzeugen verhindern (siehe Ergänzung).

Vor Gleisabschnitten, auf denen Kessel- oder Behälterwagen für verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase oder Säuren und Laugen umgeschlagen werden, sind örtliche verschliessbare Einrichtungen zum Schutz gegen das Auffahren anderer Eisenbahnfahrzeuge anzubringen (siehe Ergänzung).

Im Bereich der Gleisanlagen angeordnete Gruben für die Aufnahme von Schüttgütern aus Trichter- oder Kippwagen müssen mit Rosten verdeckt sein, welche gefahrlos begangen werden können (siehe Ergänzung).

An Kippstellen von Eisenbahnfahrzeugen mit kippbaren Aufbauten sind nötigenfalls Einrichtungen anzubringen, welche verhindern, dass die Eisenbahnfahrzeuge umstürzen (siehe Ergänzung).

Müssen Eisenbahnfahrzeuge beim Güterumschlag bestiegen werden, so muss bei den entsprechenden Güterumschlagplätzen zwischen den höchsten Teilen von Eisenbahnfahrzeugen und oberhalb des Gleises eingebauten festen Einrichtungen ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden sein (siehe Ergänzung).

Laderampen dürfen ohne Sicherheitsabstand an die Hüllform der Bahnfahrzeuge herangeführt werden. Unter Rampen die über 10 m lang sind, muss ein wenigstens 0,8 m breiter und 0,8 m hoher Schutzraum vorhanden sein (mehr dazu und siehe Ergänzung).

Ergänzung: Bestimmungen für das Führen von Eisenbahn-Triebfahrzeugen
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