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Betreiben der Gleisanlage

Art. 23 VUV

Für Rangierarbeiten darf nur eigens hierfür ausgebildetes Personal eingesetzt werden. Die für die einzelne Gleisanlage zutreffenden Bestimmungen sind in einer betriebseigenen Rangiervorschrift zusammenzufassen (siehe Ergänzung).

Die Geschwindigkeit ist dem Gefälle, der Sichtweite, der Gestaltung des Gleises und der angehängten Wagenlast so anzupassen, dass ein Zug rechtzeitig anhalten kann.

Ergänzung: Bestimmungen für das Führen von Eisenbahn-Triebfahrzeugen
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