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per la sicurezza sul lavoro CFSL
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Gestalten von Gleisanlagen

Art. 23 VUV

Die Gleisanlagen müssen entsprechend der Tragfähigkeit des Unterbaues, den Betriebslasten und der Fahrgeschwindigkeit betriebssicher gebaut sein. Richtungsänderungen in der Ebene oder in der Steigung müssen Krümmungen von genügend grossem Radius aufweisen, die ein sicheres Befahren gewährleisten (siehe Ergänzung).

Die Gleisanlage muss so verlegt sein, dass zwischen den seitlich am weitesten ausladenden Teilen der Eisenbahnfahrzeuge - der äusseren Hüllform - und ortsfesten Einrichtungen (z.B. Gebäude, Wände, Masten) stets ein Schlupfraum von mindestens 0,6 m Breite bestehen bleibt (siehe Ergänzung) (vgl. b1 in nachstehender Abbildung).

Im allgemeinen Verkehrs- und Arbeitsbereich - überall da, wo sich auch nicht mit dem Bahnbetrieb beschäftigte Personen und Fahrzeuge bewegen und aufhalten - muss der seitliche Schutzraum mindestens 1 m breit sein (siehe Ergänzung) (vgl. b3 in nachstehender Abbildung).

Zwischen den seitlich am weitesten ausladenden Teilen der Eisenbahnfahrzeuge - der äusseren Hüllform - zweier benachbarter Gleise muss ein Schlupfraum von mindestens 0,5 m Breite vorhanden sein (vgl. b2 in nachstehender Abbildung).

Die Gleisenden sind mit Gleisabschlüssen zu versehen, welche in der Lage sind, anrollende Eisenbahnfahrzeuge aufzuhalten (siehe Ergänzung).

Drehscheiben und Schiebebühnen müssen gefahrlos benützt werden können, insbesondere müssen sie auf das angeschlossene Gleis festgestellt werden können (siehe Ergänzung).

Bei zusammenlaufenden oder sich kreuzenden Gleisen sind Sicherheitszeichen (z.B. Markierungspfahl, Querschwelle, Markierungsnägel) anzubringen, welche jenen Punkt kennzeichnen, bis zu dem Eisenbahnfahrzeuge vorrücken dürfen, ohne den Verkehr im andern Gleis zu gefährden.

Im allgemeinen Verkehrs- und Arbeitsbereich, im inneren von Gebäuden, an Arbeitsplätzen, im Bereich von Verkehrswegen und - wenn mit Strassenfahrzeugen rangiert wird, in ihrer ganzen Länge - sind Gleisanlagen eingedeckt zu verlegen.

1d-Schutzraeume-bei-
Complément: Dispositions relatives à la conduite de véhicules moteurs des chemins de fer
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