8.1 Schutz vor bewegten Teilen (EKAS-RL 6512 Arbeitsmittel)
Art. 28 VUV Schutzeinrichtungen und Schutzmassnahmen
1 Arbeitsmittel, die beim Verwenden eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch bewegte Teile darstellen, sind mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszurüsten, die verhindern, dass in den Gefahrenbereich bewegter Teile getreten oder gegriffen werden kann.
4 Arbeitsmittel, die mit einer Schutzeinrichtung ausgerüstet sind, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sich die Schutzeinrichtung in Schutzstellung befindet oder im Sonderbetrieb der Schutz auf andere Weise gewährleistet wird.
Bei der Wahl der geeigneten Schutzeinrichtung gilt es, die Art der Gefährdung (z.B. durch Quetschen, Scheren, Schneiden, Abschneiden, Einziehen, Fangen, Stoss), die auszuführenden Tätigkeiten sowie die voraussichtliche Häufigkeit, dass in den Gefahrenbereich getreten oder gegriffen werden muss, zu berücksichtigen.
1. Schritt: Wahl zwischen trennender oder nichttrennender Schutzeinrichtung.
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Trennende Schutzeinrichtung.
Materielle Schranke. Durch sie hindurch kann nicht in den Gefahrenbereich getreten oder gegriffen werden. Sie muss vor dem erforderlichen Eintreten oder Eingreifen geöffnet werden. Eine trennende Schutzeinrichtung kann auch vor herausgeschleuderten oder herunterfallenden Gegenständen und austretenden Stoffen schützen, wenn sie entsprechend konstruiert ist.
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Nichttrennende Schutzeinrichtung.
Keine materielle Schranke. Durch sie hindurch kann in den Gefahrenbereich getreten oder gegriffen werden. Das erforderliche Eintreten oder Eingreifen kann unverzüglich erfolgen.
2. Schritt: Wahl der Art der trennenden bzw. nichttrennenden Schutzeinrichtung.
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Trennende Schutzeinrichtung
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Feststehend trennende Schutzeinrichtung
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feststehend, nicht wegnehmbar befestigt, z.B. durch Verschweissen.
Solche Schutzeinrichtungen sind dann zu wählen, wenn nicht in den Gefahrenbereich getreten oder gegriffen werden muss. -
feststehend, wegnehmbar befestigt, mit Hilfe von Befestigungsmitteln (Schrauben, Muttern usw.), die das Wegnehmen oder Öffnen ohne Werkzeug unmöglich machen. Soweit durchführbar, müssen die Befestigungsmittel an der trennenden Schutzeinrichtung angeschraubt bleiben, um die Wahrscheinlichkeit zu verringern, dass die Befestigungsmittel verloren gehen oder nicht wieder angebracht werden.
Solche Schutzeinrichtungen, z.B. Verdeckungen, Verkleidungen, Umzäunungen oder tunnelförmige trennende Schutzeinrichtungen, sind dann zu wählen, wenn ausschliesslich für Instandhaltungsarbeiten in den Gefahrenbereich getreten oder gegriffen werden muss.
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Verriegelte trennende Schutzeinrichtung
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beweglich, verriegelt ohne Zuhaltung, befestigt an Scharnier oder Gleitschiene und so verriegelt, dass beim Öffnen der Schutzeinrichtung die Gefahrensituation durch die Verriegelungseinrichtung beseitigt wird, bevor die Bedienungsperson den Gefahrenbereich erreicht.
Solche Schutzeinrichtungen, z.B. Schwenk- oder Schiebetüren oder abnehmbare Verdeckungen, sind dort zu wählen, wo im Normalbetrieb oder im Sonderbetrieb in den Gefahrenbereich getreten oder gegriffen werden muss. Die Verriegelung ohne Zuhaltung ist aber nur zulässig, wenn nach dem Unterbrechen der gefährliche Zustand sehr rasch beendet ist, d.h. bevor in die Gefahrenstelle getreten oder gegriffen werden kann. -
beweglich, verriegelt mit Zuhaltung, befestigt an Scharnier oder Gleitschiene und so verriegelt und zugehalten, dass die Schutzeinrichtung erst dann geöffnet werden kann, wenn ein Abschaltbefehl gegeben, die Gefahrensituation beendet und dadurch die Zuhaltung freigegeben wurde.
Solche Schutzeinrichtungen, z.B. Schwenk- oder Schiebetüren, drängen sich dort auf, wo im Sonderbetrieb täglich oder öfter in den Gefahrenbereich getreten oder gegriffen werden muss, und wenn die Gefahrensituation nicht rasch beendet werden kann oder wenn das Öffnen nur in bestimmten Ablaufphasen möglich sein soll.
Können verriegelte trennende Schutzeinrichtungen (z.B. Zutrittstüren) hintertreten werden und funktioniert beim Schliessen der Schutzeinrichtung die Verriegelung selbsttätig, so ist ausserhalb des Gefahrenbereichs eine Quittiertaste anzubringen. Ein Einsatzbefehl darf erst wirksam werden, wenn diese Taste betätigt wurde. Der Standort der Quittiertaste ist so auszuwählen, dass von dort aus der Gefahrenbereich überblickt werden kann. Die Taste darf aber nicht vom Gefahrenbereich aus betätigt werden können.
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Nichttrennende Schutzeinrichtung
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mit Annäherungsreaktion
Das sind berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (z.B. Sicherheits-Lichtschranken, Sicherheits-Laser-Scanner) oder bei Berührung wirkende Schutzeinrichtungen (z.B. Schaltmatten).
Die Anwendung solcher Schutzeinrichtungen ist angezeigt, wenn es jederzeit und ungehindert möglich sein muss, in den Gefahrenbereich zu treten oder zu greifen. Sie sind aber nur zulässig, wenn der gefährliche Zustand so rasch wie nötig beendet wird und keine Gefährdung durch aus dem Arbeitsmittel herausgeschleuderte oder herunterfallende Gegenstände und austretende Stoffe besteht (siehe Ziffer 8.3).
Können Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion hintertreten oder betreten werden, so ist eine Quittiertaste anzubringen (siehe Erläuterung im vorangehenden Absatz zu Funktion und Standort der Quittiertaste).
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mit Ortsbindung
Das sind Schutzeinrichtungen (z.B. Zweihandschalteinrichtungen, Tippschalteinrichtungen), welche die Bedienungsperson an einen bestimmten, ungefährlichen Standort binden.
Solche Schutzeinrichtungen können angewendet werden, wenn im Normalbetrieb der gefährliche Zustand nur in bestimmten Ablaufphasen besteht - für die keine Schutzeinrichtung vorhanden ist -, und so rasch wie nötig unterbrochen wird, sobald die Schaltvorrichtung nicht mehr betätigt wird. Solche Schutzeinrichtungen erlauben es jederzeit und sofort, in den Gefahrenbereich zu treten oder zu greifen.
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ohne OrtsbindungDas sind Schutzeinrichtungen, die mit Tippschalter und Zustimmtaste ausgerüstet sind (z.B. tragbare Steuergeräte oder Schwenkarmtafeln), mit welchen die Bedienungsperson den Gefahrenbereich betreten und von Hand gefahrbringende Bewegungen steuern kann.
Solche Schutzeinrichtungen sind nötig, wenn im Sonderbetrieb sowie bei Instandhaltungsarbeiten (Inspektion, Wartung) einzelne Maschinenbewegungen erforderlich und die für den Normalbetrieb vorhandenen Schutzeinrichtungen nicht wirksam sind.
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