Schutzziel Instandhaltung von Arbeitsmitteln
Art. 32b VUV
Durch die Instandhaltung (329B.1) soll der sichere und funktional richtige Zustand eines Arbeitsmittels (mehr dazu) während seiner ganzen Einsatzdauer konstant erhalten bleiben. Es ist sicherzustellen, dass durch regelmässige Überprüfung der Arbeitsmittel Schäden, die zu gefährlichen Situationen führen vermieden werden.