Lüftung des Aufstellungsbereichs
Art. 32c Abs. 3 VUV
Der Aufstellungsbereich von Flüssiggasanlagen muss ausreichend belüftet sein.
Die Lüftungsanforderungen sind in der Ziffer 5.2 der EKAS Richtlinie 6517 "Flüssiggas" (siehe Ergänzung) festgelegt.