Anforderungen an Flüssiggas-Installateure und -Kontrolleure
Art. 32c Abs. 5 VUV
Flüssiggasanlagen dürfen nur von Personen erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden, die ausreichende Kenntnisse nachweisen können.
Die Ausbildungsanforderungen für Flüssiggas-Installateure und -Kontrolleure sind im Kapitel 18 der EKAS-Richtlinie 6517 "Flüssiggas" (siehe Ergänzung) festgelegt.