Schutzziel "Flüssiggasanlagen"
Art. 32c Abs. 1 VUV
Flüssiggasanlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und in Stand zu halten, dass Brände, Explosionen, Flammenrückschläge und Vergiftungen vermieden werden und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben.
Das Schutzziel wird in der EKAS Richtlinie 6517 "Flüssiggas" (siehe Ergänzung) konkretisiert.