Periodische Kontrolle von Flüssiggasanlagen
Art. 32c Abs. 4 VUV
Die Flüssiggasanlagen sind vor der Inbetriebnahme, nach Instandhaltungen und nach Änderungen sowie periodisch zu kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der Dichtheit.
Vorgaben wie und in welcher Periodizität Kontrollen durchgeführt werden müssen, sind im Kapitel 16 der EKAS Richtlinie 6517 "Flüssiggas" (siehe Ergänzung) aufgeführt.