Beurteilen der Explosionsgefahr
Art. 29 VUV
Das Beurteilen der getroffenen Schutzmassnahmen bei Explosionsgefahr ist Sache der Durchführungsorgane für die Arbeitssicherheit und der Feuerpolizeibehörden (siehe Ergänzung). Als Informationsmittel steht dafür ein Merkblatt über die Grundsätze des Explosionsschutzes mit einer Beispielsammlung (siehe Ergänzung) für die Einteilung in die Ex-Zonen 0, 1 und 2 bzw. 20, 21 und 22 zur Verfügung.