Allgemeine Anforderungen an sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen
Art. 30 VUV
Steuerungen sind so zu konzipieren und auszuführen, dass sie sicher und zuverlässig funktionieren, sodass keine Gefährdungssituationen entstehen. Insbesondere
- müssen sie den zu erwartenden Betriebsbeanspruchungen und Fremdeinflüssen standhalten
- dürfen soweit wie möglich Bedienungsfehler zu keiner Gefährdungssituation führen
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müssen die Anforderungen an Ein- und Ausschaltvorgänge gemäss EKAS-Richtlinie 6512 Ziff. 9.3 und 9.4 eingehalten werden (siehe Ergänzung)
Die sicherheitstechnischen Anforderungen für Maschinen stammen aus der Maschinenrichtlinie und europäischen Normen, die mit Bezug auf die Maschinenrichtlinie erarbeitet und im Amtsblatt der EU gelistet wurden.