Schutzziel "Gestaltung und Reinigung"
Art 26 VUV
Es muss vermieden werden, dass sich gefährliche Stoffe, die gesundheitsgefährdende sowie zünd- oder explosionsfähige Dämpfe oder Staubwolken entwickeln können, in kritischen Mengen anhäufen oder ansammeln.
Darüber hinaus müssen Arbeitsmittel leicht und gefahrlos so gereinigt werden können, dass sie sich bestimmungsgemäss verwenden lassen (siehe Ergänzung).