Sicherheitsmassnahmen beim Füllen
Art. 31 Abs. 1 VUV
Flüssigkeitsbehälter dürfen nie ganz gefüllt werden, sondern müssen stets ein Gaspolster enthalten. Zum Vermeiden von Havarien durch Aus- und Überlaufen von Flüssigkeiten sind Sicherheitssteuereinrichtungen oder Sicherheitsregeleinrichtungen notwendig.