Absperreinrichtungen
Art. 31 Abs. 1 VUV
Absperreinrichtungen wie Hahnen, Ventile, Schieber, Trenneinrichtungen müssen störungsfrei funktionieren, verfahrenstechnisch richtig ausgelegt, aus geeigneten Werkstoffen gefertigt sein und sich gefahrlos betätigen lassen.
Wenn Gase und Flüssigkeiten nur in einer Richtung fliessen dürfen, ist eine allfällige Gegenströmung mit Hilfe von Rückschlagventilen und -klappen zu verhindern.