back to home Commissione federale di coordinamento
per la sicurezza sul lavoro CFSL
back to home
DE FR IT
DE FR IT

Schutzziel "Feuerungsanlagen für technische Zwecke"

Art. 32 VUV

Die Feuerungsanlage darf keine Gefährdung durch Brände, Explosionen, Flammenrückschläge oder in Form von Vergiftungen ergeben. Sie ist so einzurichten, dass sich bei ihrem Betrieb auch keine anderen Gefahren für Personen ergeben.

Torna all'inizio