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Ableiten der Verbrennungsgase

Art. 32 VUV

Die Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen müssen ins Freie geleitet werden. Die Ableitung muss so geführt werden, dass keine Verbrennungsgase ins Gebäude zurückkehren können. Durch natürlichen Kaminzug oder künstliche Absaugung muss auch dafür gesorgt sein, dass keine Gase aus der Brennkammer in den Aufstellungsraum (Heizraum, Feuerungsraum) austreten können.

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