Druckentlastung bei Verpuffung oder Explosionen
Art. 32 VUV
Wenn erforderlich sind Feuerungsanlagen mit Druckentlastungseinrichtungen (z.B. Explosionsklappen) auszurüsten. Druckentlastungseinrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass Personen durch ihre Wirkung nicht gefährdet werden. Die Bestimmungen der "Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen" (VKF: siehe Ergänzung) sowie auf die Ausführungen in den Regelwerken des SVGW (siehe Ergänzung) sind zu berücksichtigen.