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per la sicurezza sul lavoro CFSL
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Einrichtungen in Gebäuden und Räumen, in denen Arbeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen ausgeführt oder diese gelagert werden

Art. 36 VUV

Es sind Schutzmassnahmen zum Vermeiden gefährlicher elektrostatischer Aufladungen zu treffen (z.B. Potentialausgleich und Erden, ableitfähige Bodenbeläge und Schuhe).

Es dürfen nur Arbeitsmittel verwendet werden, die Gewähr dafür bieten, dass explosionsgefährliche Stoffe weder durch Wärme, Reibung oder Schlag entzündet werden können.

Die elektrischen Installationen sind nach den einschlägigen Bestimmungen (siehe Ergänzung) auszubilden.

Zum Heizen der Räume darf nur Warmwasser, Dampf oder Elektrizität verwendet werden.

Ergänzung: Elektrische Anlagen in Explosivstoffbetrieben
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