back to home Commissione federale di coordinamento
per la sicurezza sul lavoro CFSL
back to home
DE FR IT
DE FR IT

Begehen von Kanalisationen und ähnlichen Anlagen

Art. 37 Abs. 4 VUV

Wenn in Schächte, Gruben und Kanäle eingestiegen werden muss, kann eine Vergiftungs-, Explosions- oder Erstickungsgefahr bestehen. Entsprechend der gegebenen Gefährdung, sind folgende Massnahmen zu treffen:

  • Personal: Es ist ein verantwortlicher Equipenchef zu bestimmen. Das einsteigende Personal ist während der ganzen Arbeitsdauer von aussen zu überwachen. Dabei muss die gegenseitige Verständigung jederzeit gewährleistet sein.
  • Das einzusetzende Material und die Ausrüstung (Lüftungsanlage, Messgeräte, Hilfsmittel für den Einstieg, die Arbeit und die Rettung, Absperr- und Signalisationsmaterial, PSA) richten sich nach der Gefährdung bzw. Art der Anlage und den zu treffenden Massnahmen.
  • Vor dem Einsteigen ist durch ausreichendes Entlüften sicherzustellen, dass im Arbeitsbereich keine gefährliche Atmosphäre vorhanden ist.
  • Wenn sich eine gefährliche Atmosphäre nicht ausschliessen lässt, müssen die einsteigenden Personen geeignete Isoliergeräte zur Verfügung haben.
  • Es ist vor dem Begehen abzuklären und festzulegen, wie Hilfe geleistet werden kann.

Arbeiten in Behältern und engen Räumen (siehe Ergänzung)

Complément: Travaux exécutés à l'intérieur de réservoirs et dans des locaux exigus
Torna all'inizio