back to home Commissione federale di coordinamento
per la sicurezza sul lavoro CFSL
back to home
DE FR IT
Ultima modifica: 13.07.2023
DE FR IT

Eintrittsuntersuchung für Arbeitnehmer, die Arbeiten unter Druckluft ausführen

Art. 72 Abs. 3 VUV

Arbeitnehmende, die Arbeiten unter Druckluft ausführen, wie z.B. Caisson- oder Taucherarbeiten, sind der Suva sofort zu melden und sie dürfen für die betreffende Arbeit erst eingesetzt werden, wenn die Eintrittsuntersuchung erfolgt und der Entscheid der Suva über die Eignung dem Arbeitgeber mitgeteilt worden ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmende erhalten in diesem Falle Eignungsausweise.

Torna all'inizio