back to home Commissione federale di coordinamento
per la sicurezza sul lavoro CFSL
back to home
DE FR IT
Ultima modifica: 13.07.2023
DE FR IT

Berichterstattung durch die EKAS

Art. 58 VUV

Die Durchführungsorgane müssen der EKAS jährlich über ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit berichten.

Die EKAS hat ihrerseits dem Bundesrat jährlich Bericht über ihre eigene Tätigkeit und über die Tätigkeit der Durchfahrungsorgane zu erstatten (siehe Ergänzung).

Die EKAS berichtet in ihrem in loser Folge erscheinenden Mitteilungsblatt über ihre laufenden Tätigkeiten und über die Tätigkeiten der Durchführungsorgane (siehe Ergänzung).

Ergänzung: Jahresbericht und Mitteilungsblätter der EKAS
Torna all'inizio