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Sonderschutz von Arbeitnehmern mit Familienpflichten

Art. 36 ArG

Als Familienpflichten gelten die Erziehung von Kindern bis 15 Jahren sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahe stehender Personen. Auf Arbeitnehmer mit solchen Pflichten ist bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit besonders Rücksicht zu nehmen.
Abs. 3 regelt die Betreuung kranker Kinder. Die Arbeitnehmer haben den Anspruch die dafür nötige Zeit freizubekommen. Der Anspruch wird jedoch begrenzt auf höchstens drei Tage pro Krankheitsfall. Darunter sind drei Arbeitstage zu verstehen. Die Krankheit des Kindes muss mit einem ärztlichen Zeugnis belegt werden. Die Entlöhnung dieser Ausfalltage ist nicht Gegenstand des Arbeitsgesetzes, sondern muss arbeitsvertraglich geregelt werden.

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